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Satzung des „ERSTEN TANZ-SPORT-CLUB RASTATT e.V.“ Stand: April 2005 1. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister führt der Verein den
Namen „„ERSTER TANZ-SPORT-CLUB RASTATT e.V.“ (1. TSC Rastatt) 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen werden. 3. Der Verein ist Mitglied bei a)
Landestanzsportverband
Baden-Württemberg, Fachverband im Landessportbund Baden-Württemberg b)
Deutscher
Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund 4. Der Verein ist am 19.5.1996 gegründet; das 1. Geschäftsjahr
ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am
31.12.1996. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. § 2 1. Zweck des Vereines ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen,
sowie sie sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für Tanzsportwettbewerbe. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung
tanzsportlicher Übungen und Leistungen
und die Vorbereitung von Tanzsportwettbewerben erreicht. 2. Der Verein ist parteipolitisch neutral
und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz. 3. Der Verein erteilt weder entgeltlich
noch unentgeltlich Tanzunterricht gleich welcher Art. § 3 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit
und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Irgendwelche Begünstigungen
einzelner Vereinsmitglieder durch zeckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe
Auslagenerstattungen sind nicht zulässig. 4. Zuwendungen an den Verein aus
zweckgebundenen Mitteln des Landestanzsportverbandes Baden-Württemberg oder einer anderen Einrichtung öffentlicher Kassen dürfen
nur für den vorgesehenen Vereinszweck verwendet werden. § 4 1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. 2. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 1.
ordentliche
Mitglieder: a) tanzsporttreibende
Mitglieder b) fördernde Mitglieder 2.
außerordentliche Mitglieder: a) Studenten und in der
Berufsausbildung befindliche Personen b) Jugendliche im Alter unter
18 Jahren 3.
Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den
Verein und/oder den Tanzsport besonders verdient gemacht haben können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5 1. Anträge
auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches
Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige eine schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Antrag beizufügen haben. Die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter verpflichtet diese
gesamtschuldnerisch mit dem minderjährigen
Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 2. Die Mitglieder erlauben dem 1. TSC
Rastatt e.V. ihre persönlichen Daten im
satzungsmäßigen Rahmen zu
verwenden. Der Verein verpflichtet sich, die Daten seiner Mitglieder unter
strenger Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze zu verwalten. Dem
Verein ist die Weitergabe der persönlichen
Daten seiner Mitglieder zu anderen als den satzungsmäßigen Zwecken untersagt. 3. Über
die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung
eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. 4. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. a)
Der Austritt kann
jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung
muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Durch den Austritt wird die
Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das dem Austritt folgende Kalendervierteljahr nicht
berührt. Eine Begründung
für den Austritt ist nicht erforderlich. b)
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur bei wichtigem Grund nach
schriftlich begründetem Antrag eines
ordentlichen Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Vor
der Beschlussfassung ist dem bereffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf dann keines schriftlichen
Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3
Monate im Rückstand ist und auch
nach Mahnung mit Ausschlussandrohung durch eingeschriebenen Brief innerhalb
eines weiteren Monats dir rückständigen Beiträge
nicht gezahlt hat. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird
mit der Beschlussfassung wirksam. 5. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft
durch Austritt, Ausschluss oder Tod haben weder das Mitglied noch seine Erben
irgend welche Ansprüche an das Vereinsvermögen. § 6 1. Ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder haben einen
Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils quartalsweise im
voraus zur Zahlung fällig. Über die Höhe
des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder
schulden dem Verein keinen Mitgliedsbeitrag. § 7 1. Die
Organe des Vereins sind: a)
Die
Mitgliederversammlung b)
Der Vorstand c)
Die
Jugendversammlung § 8 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus
ordentlichen, außerordentlichen und aus
Ehrenmitgliedern. 2. In der Mitgliederversammlung sind alle
Vereinsmitglieder stimmberechtigt soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jedes Mitglied hat 1 Stimme; Stimmübertragungen
sind unzulässig. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) wird jährlich – spätestens zum 31. März – unter Wahrung einer
Frist von 3 Wochen durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
des Versammlungsortes schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bis zu 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden. 4. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
entsprechend den Bestimmungen für eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. 5. Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung setzt eine
satzungsmäßige Einberufung
voraus. 6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Haushaltsplan vorzulegen. 7. Satzungsänderungen
können von der Mitgliederversammlung nur mit einer
Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden, wenn die vorgesehene Satzungsänderung zusammen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. 8. Zur Auflösung
des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder
erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung über
die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Monaten nach der ersten
Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue
Mitgliederversammlung kann dann mit einer 3/4 – Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung
des Vereins beschließen. Die Einberufung
dieser Mitgliederversammlung muß den Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. 9. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden geleitet. Er kann einen anderen Versammlungsleiter berufen. 10. Der Mitgliederversammlung ist der Bericht
der Kassenprüfer vorzulegen. 11. Die Mitgliederversammlung beschließt über a)
Die Entlastung
des Vorstandes, b)
die Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge, c)
die Genehmigung
des Jahresabschlusses, d)
den Haushaltsplan
für das kommende Jahr, e)
die Wahl des
Vorstandes nach Ablauf von Wahlperioden. 12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das
Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben. 13. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden bzw. dem von ihm
berufenen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. § 9 1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Sportwart. 2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche, volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie werden von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Mehrere Wiederwahlen sind zulässig. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte,
berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und
leitet die Mitgliederversammlung. 4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden
allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten. 5. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand
durch Zuwahl, die von der folgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) bestätigt werden muss. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Vorstandsbeschlüsse müssen zu ihrer
Wirksamkeit protokolliert und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. § 10 1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter
18 Jahren. 2. Vor jeder Mitgliederversammlung findet
eine Jugendversammlung statt, die vom Jugendsprecher entsprechend den
Vorschriften über eine ordentliche
Mitgliederversammlung einberufen wird. 3. Eine außerordentliche
Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1/3 der
Jugendlichen entsprechend den
Bestimmungenüber
die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuberufen. 4. Die Jugendversammlung, die vom
Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und
den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für 1
Jahr gewählt. Der Jugendsprecher nimmt ohne Stimmberechtigung
an den Vorstandsitzungen teil, in welchen jugendrelevante Themen besprochen
oder beschlossen werden und erstattet der Jugendversammlung Bericht. 5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Der Verlauf der Jugendversammlung,
die Zahl der Anwesenden und die Beschlüsse
sind zu protokollieren und vom Jugendwart zu unterzeichnen. 6. Die Beschlüsse der Jugendversammlung bedürfen, um verbindlich zu sein, der Zustimmung des
Vorstands. § 11 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils 2 Kassenprüfer
für die Dauer von 2 Jahren. Diese prüfen die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten
der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht. § 12 1. Für
alle Mitglieder des Vereines sind in ihrer jeweils geltenden Fassung
unmittelbar verbindlich: a)
die Turnier- und
Sportordnung b)
die Jugendordnung c)
die
Schiedsordnung 2. Die
vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung. § 13 1. Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. 2. Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den ersten und den
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. 3. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an
Christoffel-Blindenmission e.V., Nibelungenstr. 124, 64625 Bensheim (gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamts Bensheim vom
21.10.1995 Steuer-Nr. 0525051771 als gemeinnützig
und mildtätigen Zwecken dienend
anerkannt) oder, falls diese gemeinnützige
Einrichtung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, an eine andere als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat. § 14 1. Der
Verein wurde am 19.5.1996 in Rastatt gegründet. 2. Die
Satzung wurde am 19.5.1996 in Rastatt errichtet. Rastatt, den 19.5.1996 |
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