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Satzung des

ERSTEN TANZ-SPORT-CLUB RASTATT e.V.

 

Stand: April 2005

§ Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.         Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen „„ERSTER TANZ-SPORT-CLUB RASTATT e.V.“ (1. TSC Rastatt)

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen werden.

3.         Der Verein ist Mitglied bei

a)      Landestanzsportverband Baden-Württemberg, Fachverband im Landessportbund Baden-Württemberg

b)      Deutscher Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund

4.         Der Verein ist am 19.5.1996 gegründet; das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1996.

Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.         Zweck des Vereines ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen, sowie sie sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für Tanzsportwettbewerbe.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung tanzsportlicher Übungen und Leistungen und die Vorbereitung von Tanzsportwettbewerben erreicht.

2.         Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3.         Der Verein erteilt weder entgeltlich noch unentgeltlich Tanzunterricht gleich welcher Art.

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.         Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

2.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.         Irgendwelche  Begünstigungen einzelner Vereinsmitglieder durch zeckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattungen sind nicht zulässig.

4.         Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landestanzsportverbandes Baden-Württemberg oder einer anderen Einrichtung öffentlicher Kassen dürfen nur für den vorgesehenen Vereinszweck verwendet werden.

§ 4  Mitgliedschaft

1.         Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.

2.         Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1.      ordentliche Mitglieder:

a) tanzsporttreibende Mitglieder 

b) fördernde Mitglieder

2.      außerordentliche Mitglieder:

a) Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Personen

b) Jugendliche im Alter unter 18 Jahren

3.      Ehrenmitglieder:

Personen, die sich um den Verein und/oder den Tanzsport besonders verdient gemacht haben können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5  Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1.         Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige eine schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Antrag beizufügen haben. Die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter verpflichtet diese gesamtschuldnerisch mit dem minderjährigen Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

2.         Die Mitglieder erlauben dem 1. TSC Rastatt e.V. ihre persönlichen Daten im satzungsmäßigen Rahmen zu verwenden. Der Verein verpflichtet sich, die Daten seiner Mitglieder unter strenger Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze zu verwalten. Dem Verein ist die Weitergabe der persönlichen Daten seiner Mitglieder zu anderen als den satzungsmäßigen Zwecken untersagt.

3.         Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

4.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

a)      Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Durch den Austritt wird die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das dem Austritt folgende Kalendervierteljahr nicht berührt. Eine Begründung für den Austritt ist nicht erforderlich.

b)      Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur bei wichtigem Grund nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem bereffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf dann keines schriftlichen Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist und auch nach Mahnung mit Ausschlussandrohung durch eingeschriebenen Brief innerhalb eines weiteren Monats dir rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.

5.         Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod haben weder das Mitglied noch seine Erben irgend welche Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 6  Mitgliedsbeitrag

1.         Ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils quartalsweise im voraus zur Zahlung fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

            Ehrenmitglieder schulden dem Verein keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 7  Organe des Vereins

1.         Die Organe des Vereins sind:

a)      Die Mitgliederversammlung 

b)      Der Vorstand

c)      Die Jugendversammlung

§ 8  Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und aus Ehrenmitgliedern.

2.         In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat 1 Stimme; Stimmübertragungen sind unzulässig.

3.         Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird jährlich – spätestens zum 31. März – unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bis zu 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

4.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder entsprechend den Bestimmungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

5.         Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung setzt eine satzungsmäßige Einberufung voraus.

6.         Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Haushaltsplan vorzulegen.

7.         Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die vorgesehene Satzungsänderung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.

8.         Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung kann dann mit einer 3/4 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung muß den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

9.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Er kann einen anderen Versammlungsleiter berufen.

10.       Der Mitgliederversammlung ist der Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.

11.       Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)      Die Entlastung des Vorstandes,

b)      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c)      die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d)     den Haushaltsplan für das kommende Jahr,

e)      die Wahl des Vorstandes nach Ablauf von Wahlperioden.

12.       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben.

13.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden bzw. dem von ihm berufenen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9  Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sportwart.

2.         Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche, volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Mehrere Wiederwahlen sind zulässig.

3.         Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

4.         Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied  vertreten.

5.         Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der folgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt werden muss.

6.         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.         Vorstandsbeschlüsse müssen zu ihrer Wirksamkeit protokolliert und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 10  Jugendversammlung

1.         Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

2.         Vor jeder Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt, die vom Jugendsprecher entsprechend den Vorschriften über eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.

3.         Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1/3 der Jugendlichen entsprechend den                         Bestimmungenüber die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.  

4.         Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für 1 Jahr gewählt. Der Jugendsprecher nimmt ohne Stimmberechtigung an den Vorstandsitzungen teil, in welchen jugendrelevante Themen besprochen oder beschlossen werden und erstattet der Jugendversammlung Bericht.

5.         Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Der Verlauf der Jugendversammlung, die Zahl der Anwesenden und die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Jugendwart zu unterzeichnen.

6.         Die Beschlüsse der Jugendversammlung bedürfen, um verbindlich zu sein, der Zustimmung des Vorstands.

§ 11  Kassenprüfer

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese prüfen die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht.

§ 12  Verbindlichkeit der Ordnung des Deutschen Tanzsportverbandes

1.         Für alle Mitglieder des Vereines sind in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich:

a)      die Turnier- und Sportordnung

b)      die Jugendordnung

c)      die Schiedsordnung

2.         Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung.

§ 13  Auflösung des Vereins

1.         Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.         Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den ersten und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

3.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Christoffel-Blindenmission e.V., Nibelungenstr. 124, 64625 Bensheim (gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamts Bensheim vom 21.10.1995 Steuer-Nr. 0525051771 als gemeinnützig und mildtätigen Zwecken dienend anerkannt) oder, falls diese gemeinnützige Einrichtung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, an eine andere als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Tag der Gründung des Vereins und Tag der Errichtung der Satzung

1.         Der Verein wurde am 19.5.1996 in Rastatt gegründet.

2.         Die Satzung wurde am 19.5.1996 in Rastatt errichtet.

Rastatt, den 19.5.1996

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